Kontrollvorschriften für Tiertransporte gelten auch für Tierschutzvereine

(08.12.2012) Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat am 6.12.2012 entschieden, dass die Vorschriften der EU über die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Kontrollen bei gewerblichen Tiertransporten auch für einen Tierschutzverein gelten, der regelmäßig Hunde aus Ungarn nach Deutschland bringt und dort gegen eine Schutzgebühr an neue Besitzer abgibt.

Der klagende Verein wollte die Feststellung erreichen, dass er im Hinblick auf seinen dem Tierschutz verpflichteten Vereinszweck nicht den europarechtlichen Vorschriften über gewerbliche Tiertransporte unterliege und auch keine vorherige Genehmigung für diese Transporte nach dem Tierschutzgesetz benötige. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Richter setzt die Anwendbarkeit der streitigen Kontrollvorschriften zwar eine gewisse Planmäßigkeit der Tiertransporte, nicht jedoch eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Auch der ideelle Vereinszweck lasse den mit den Vorschriften bezweckten Tierschutz nicht von vornherein entbehrlich werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az 4 LB 11/11).




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