Anhörung Tierschutzgesetz: Tierärzteverband bekräftigt Schenkelbrand- und Sodomieverbot

(16.10.2012) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Tierschutzgesetzes steht morgen in Berlin im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur öffentlichen Anhörung.

Tierärzteverband Acht Sachverständige stellen sich den Fragen der Abgeordneten, die unter anderem wissen wollen, ob das Verbot des Schenkelbrandes zur Kennzeichnung von Pferden in Deutschland sachgerecht ist.

Daran besteht nach Auffassung des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte (bpt) keinerlei Zweifel. „Die Streichung der für den Schenkelbrand bestehenden Ausnahmeregelung ist außerordentlich zu begrüßen und schon lange überfällig“, erklärt bpt-Präsident Dr. Hans-Joachim Götz.

Der Verband fordert ein Verbot des Schenkelbrandes schon seit Jahren. Eine bis in die Unterhaut gehende Verbrennung mit bleibenden Narben ist nach allgemeiner biologischer und medizinischer Definition eine Schmerzen und Schaden verursachende Gewebezerstörung.

Und das ist nicht mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes vereinbar. Seit die elektronische Kennzeichnung mit dem Chip verpflichtend ist, ist der vernünftige Grund für den Brand entfallen“, bekräftigt Götz das Verbot.

Zumal der Brand ohnehin keine sichere Methode zur Identifizierung von Pferden ist. Belegt wird das durch eine aktuelle Studie: Wissenschaftler der Veterinärmedizinischen Universität Wien fanden heraus, dass erfahrene Tester Brandzeichen bei nur 40 Prozent einer Gruppe von knapp 250 Pferden korrekt notierten.

Damit sollte das Ende des Schenkelbrandes eindeutig besiegelt sein.

„Aber auch das von der Bundesregierung angestrebte bußgeldbewehrte Verbot zoophiler Handlungen sollte unbedingt im Gesetz verankert werden“, kommentiert der bpt-Präsident den Entwurf weiter.

Der sexuelle Missbrauch von Tieren ist aus tierärztlicher Sicht ein wichtiges, tierschutzrelevantes Thema.

Im Verbund mit renommierten Wissenschaftlern hat der bpt ein eindeutiges Verbot gefordert, denn bislang muss für die strafrechtliche Verfolgung erst nachgewiesen werden, dass einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden durch sexuelle Handlungen zugefügt wurden.

„Das ist in der Praxis aber nur dann möglich, wenn sichtbare Verletzungen vorliegen, wobei gleichzeitig das Problem besteht, festzustellen, ob diese erheblich sind“, erläutert Hans-Joachim Götz die Problematik. Durch die fehlende Konkretisierung dieses Begriffes bleiben Täter häufig straffrei.

Vor allem aber ist ein Nachweis, ob es auf Seiten eines betroffenen Tieres zu Schmerzen, Leiden oder Schäden gekommen ist, im Nachhinein kaum zu führen, wenn keine eindeutigen Verletzungen feststellbar sind.

So können beispielsweise Zwangsmaßnahmen, die zur Fixierung eines Tieres eingesetzt werden, oder Schläge, die ein Tier erhält, um es gefügig zu machen, selten nachgewiesen werden.

Noch schwieriger ist das Feststellen von durch sexuellen Missbrauch ausgelösten Verhaltensstörungen, die erhebliches Leiden kennzeichnen. Götz hofft deshalb sehr, dass die Chance jetzt nicht vertan wird, Tiere künftig besser vor artwidrigen sexuellen Übergriffen schützen zu können.




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