Bundestierärztekammer begrüßt Erlaubnispflicht für Hundeausbilder

(10.08.2014) Am 1. August sind in Deutschland neue Regelungen zum Schutz von Heimtieren in Kraft getreten, darunter auch die Erlaubnispflicht für Hundetrainer und Hundeschulen

Die Formulierung „Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde“, steht bereits seit dem 13. Juli 2013 im § 11 Absatz 1, Satz 1, Nr. 8f des novellierten Tierschutzgesetz.

Bundestierärztekammer Mit Ablauf der darin definierten Übergangspflicht Anfang August muss also jeder, der gewerbsmäßig Hunde ausbildet und sich „Hundetrainer“ nennt, seine Sachkunde vor der zuständigen Behörde nachweisen.

Eine Neuregelung, die die Bundestierärztekammer im Sinne des Tierschutzes sehr begrüßt. „Hundehalter, die sich vertrauensvoll und in bester Absicht mit ihrem Tier in eine Hundeschule begeben, müssen sich darauf verlassen können, dass hier die nötige Sachkunde vorliegt und eine qualifizierte Ausbildung der Tiere angeboten wird.

Nun ist es möglich, die Spreu vom Weizen zu trennen und Hundehaltern im Anbieter-Dschungel eine Orientierungsmöglichkeit zu geben.“

In der Vergangenheit gab es für unerfahrene Hundebesitzer kaum Möglichkeiten, die Qualität der Ausbildung einzuschätzen – Qualitätsstandards versprachen lediglich Angebote von Tierärzten mit Zusatzqualifikation oder Anbieter mit (freiwilliger) Zertifizierung durch Tierärztekammern oder IHK.

Auch manche mediale Beispiele vermeintlich erfolgreicher Ausbildungsmethoden verzerren den Blick des Laien.

Mantel: „Mit der neuen Erlaubnispflicht sollen nun im Sinne des Tierschutzes solche Mindestqualitätsstandards im Hinblick auf die Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sichergestellt werden.

Eine Regelung, die auch im Sinne vieler seriöser und erfahrener Ausbildungsbetriebe sein dürfte, denn sie können sich durch ihre nachweisliche Sachkunde, Kenntnisse und Fähigkeiten von den vielen selbsternannten Hundeflüsterern abgrenzen.“

Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Hundetrainer oder den Betrieb einer Hundeschule erteilen die zuständigen Behörden, das sind in der Regel die Veterinärämter.

Hundetrainer bzw. Hundeschulen müssen dort einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis stellen, in dem u. a. die für die Tätigkeit verantwortliche Person anzugeben ist und Nachweise über dessen Sachkunde beizufügen sind.

Die Behörde entscheidet dann zunächst anhand der eingereichten Unterlagen über die Sachkunde, meist folgt dann noch ein Fachgespräch.

Die Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz hat bereits im Mai 2014 zur Erlaubnispflicht von Hundeschulen folgende Unterlagen erstellt: Einen Frage- und Antwortkatalog, ein Beispiel für ein Antragsformular aus Bayern und ein Papier, das die Inhalte der nötigen Sachkunde auflistet.

Der Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e. V. hat die Unterlagen auf seiner Website veröffentlicht!




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